§ 11 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u
Artikel XI Artikel römisch elf
(zu Artikel 14 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.