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Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u · Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

§ 15 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u

Artikel XV Artikel römisch fünfzehn

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(zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.