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Kristallglaskennzeichnungsverordnung · Kristallglaskennzeichnungsverordnung

§ 4 Kristallglaskennzeichnungsverordnung

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Wird bei der Kennzeichnung von Glaswaren eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die eine der Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung als Ganzes, als Eigenschaftswort oder als Wortstamm enthält, hat unmittelbar vor dieser Aufschrift gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgendes aufzuscheinen:

1. bei Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten die hiefür gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehene Bezeichnung;

2. bei anderen Glaswaren die genaue Angabe ihrer Zusammensetzung.