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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 21 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 21

8. ABSCHNITT Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

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Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.