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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 9 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 9

3. ABSCHNITT Zuständigkeit für Versicherungssachen

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Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.