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ÜbG · Übernahmegesetz

§ 8 ÜbGBedingungen, Rücktrittsvorbehalte

2. Teil Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote

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Eine Bedingung des Angebots und ein Vorbehalt des Rücktritts sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere wenn sie auf Rechtspflichten des Bieters beruhen, oder der Eintritt der Bedingung oder die Geltendmachung des Rücktrittsrechts nicht ausschließlich vom Ermessen des Bieters abhängt.