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Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll · Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

§ 7 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll

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Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände fallen nach Abzug der Denuncianten-Antheile dem k. k. Fiscus zu.

Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle, soweit sie von ihm erholt oder aus dem Erlöse der confiscirten Gegenstände berichtigt werden können, sind jedesmal an das königlich bayerische Hauptzollamt Pfronten zu übersenden.