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Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelb · Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

§ 5 Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelb

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Bei der Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens sind unter dem Wort „Erbschaftsabgabe“ alle Abgaben zu verstehen, welche für die Übertragung von Vermögenschaften von Todes wegen auf Grund der in jedem der beiden Staaten gegenwärtig oder künftighin in Kraft stehenden Gesetze eingehoben werden.