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Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) · Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

§ 16 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben.

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(1) Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des ersuchten Teiles.

(2) Sie wird entweder durch ein mit der Angabe des Zustellungstages versehenes und bescheinigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der Behörde des ersuchten Teiles nachgewiesen, aus der sich Form und Zeit der Zustellung ergeben.