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Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) · Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

§ 27 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung und Erleichterungen bei der Zollabfertigung im Verkehr zwischen den beiden Zollgebieten.

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Die Amtsräume der vorgeschobenen Dienststellen dürfen durch Amtsschilder mit dem Hoheitszeichen des Entsendestaates kenntlich gemacht werden.