Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Verordnung zur Durchführung des Feuersch · Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 4 Verordnung zur Durchführung des Feuersch§ 4. Steuerberechnung bei Einrechnung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer in das Versicherungsentgelt. Paragraph 4, Steuerberechnung bei Einrechnung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer in das Versicherungsentgelt.

В силаОфициален текст

(1) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet [§ 5, Abs. (2), des Versicherungsteuergesetzes], so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/105, das sind 7,619 v. H., als Steuer zu erheben.

(2) Werden sowohl die Versicherungsteuer als auch der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer [§ 5, Abs. (3), des Gesetzes] in das Versicherungsentgelt eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/109, das sind 7,339 v. H., als Steuer zu erheben.

(3) Wird in das Versicherungsentgelt lediglich der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/104, das sind 7,692 v. H., als Steuer zu erheben.