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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 49 AbgEOProtokoll

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

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Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-01-01