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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 77 AbgEOAusschluß von Rechtsmitteln

IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

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(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);

2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;

3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).

(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-07-01