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Auslandstitel-Bereinigungsgesetz · Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

§ 6 Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

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Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3 nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (§ 2 Abs. 1) ist darauf hinzuweisen.