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GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955

§ 28 GrStG 1955§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages. Paragraph 28, Festsetzung des Jahresbetrages.

UNTERABSCHNITT 4. Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.

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Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (§ 20 Abs. 1) durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 2024-07-23