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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1 · Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

§ 10 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1

3. Berechnung der Steuer.

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Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so ist die Steuer so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre. Dies gilt nicht für Schenkungen, bei denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt.