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BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955

§ 3 BewG 1955§ 3. Wertermittlung bei mehreren Beteiligten. Paragraph 3, Wertermittlung bei mehreren Beteiligten.

ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.

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Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 1993-01-13