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Abkommen über die Internationale Finanz- · Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation

§ 7 Abkommen über die Internationale Finanz-Änderungen des Abkommens

ARTIKEL VII ARTIKEL römisch sieben

В силаОфициален текст

(a) Dieses Abkommen kann durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die 85 % der gesamten Stimmrechte vertreten, abgeändert werden.

(b) Unbeschadet, des Absatzes (a) ist die Zustimmung aller Gouverneure erforderlich für eine Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Corporation gemäß Artikel V Abschnitt 1;

(ii) des durch Artikel II Abschnitt 2 Absatz (d) gesicherten Bezugsrechts;

(iii) der durch Artikel II Abschnitt 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.

(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, ungeachtet, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmäßig angenommen, so hat die Corporation dies allen Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Benachrichtigung verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat eine kürzere Frist bestimmt hat.

История на изменения
  • In Kraft seit 1993-04-28