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Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liec · Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

§ 1 Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liec

Artikel 1

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(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit:

a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 Prozent;

b) liechtensteinischerseits die Stempelabgabe auf Coupons von 5 Prozent.

(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf den Betrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen, der 5% der Kapitalerträge übersteigt (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).

(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der liechtensteinischen Quellensteuern, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich nicht auf die Stempelabgabe auf Coupons, solange diese 5% des Kapitalertrages nicht übersteigt.