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Internationales Abkommen zur Erleichteru · Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

§ 10 Internationales Abkommen zur ErleichteruBeitritt

ARTIKEL X ARTIKEL römisch zehn

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1. Dieses Abkommen steht den Regierungen der in Artikel IX Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.