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Internationales Abkommen zur Erleichteru · Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

§ 7 Internationales Abkommen zur ErleichteruVereinfachung der Formalitäten

ARTIKEL VII ARTIKEL römisch sieben

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1. Jede Vertragspartei beschränkt die Formalitäten, die zur Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Begünstigungen erforderlich sind, auf ein Mindestmaß.

2. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle auf diesem Gebiet erlassenen Vorschriften in einer Weise, damit die beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und dadurch Nachteile vermeiden können, die für sie aus der Anwendung ihnen unbekannter Formalitäten entstehen könnten.