Zahlungsabkommen (Spanien) · Zahlungsabkommen (Spanien)
§ 7 Zahlungsabkommen (Spanien)
Artikel VII Artikel römisch sieben
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.