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GebG · Gebührengesetz 1957

§ 12 GebG

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

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(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten.