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GebG · Gebührengesetz 1957

§ 21 GebG

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

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Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 48/1981 .

Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.

История на изменения
  • In Kraft seit 1981-02-10