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GebG · Gebührengesetz 1957

§ 7 GebG

I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

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Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten.