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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

§ 25 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 25

KAPITEL VII KAPITEL römisch sieben BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN

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In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.