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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

§ 29 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 29

KAPITEL VIII KAPITEL römisch acht VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

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Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.