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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 23 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 23

1. ABSCHNITT Forderungen österreichischer Staatsangehöriger

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(1) Durch die Bestimmungen des Artikels 22 werden Einwendungen, die dem Schuldner nach allgemeinem Recht gegen die Forderung allenfalls zustehen, nicht berührt.

(2) Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet worden ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß die Forderung unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gefallen wäre.