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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 5 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 5

1. ABSCHNITT Übertragung

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Ist ein deutscher Staatsangehöriger nach dem 26. Juli 1955 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verstorben, so gilt das Recht auf Übertragung, das ihm gemäß Artikel 1 zustände, wenn er noch lebte, als zu seinem Nachlaß gehörend. Das Recht ist in der Verlassenschaftsabhandlung (Nachtragsabhandlung) nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind; Artikel 4 lit. c gilt sinngemäß.