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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 75 FinStrG

III. Hauptstück. römisch drei. Hauptstück. Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung; Akteneinsicht.

В силаОфициален текст

Beschuldigter ist die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2) oder der ersten Vernehmung gemäß § 83 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen sind auch auf den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) gerichtet wurde.

История на изменения
  • In Kraft seit 1976-01-01