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Europäisches Währungsabkommen · Europäisches Währungsabkommen

§ 21 Europäisches Währungsabkommen

DIE ZENTRALBANKEN

В силаОфициален текст

Alle finanziellen Operationen einer Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens werden durch ihre Zentralbank durchgeführt. Zentralbank einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens ist entweder die Zentralbank oder die von dieser Vertragspartei bestimmte andere Währungsbehörde.