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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

§ 17 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöArtikel 17

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Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre eines der beiden Staaten, die sich nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden von den für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen Staat nicht besteuert, wenn ihnen diese Bezüge aus dem erstgenannten Staat oder sonst aus dem Ausland zufließen.