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Handelsschulden von Personen mit Sitz in · Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

§ 2 Handelsschulden von Personen mit Sitz in

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage I bedeuten:

1. “zweiseitiges Abkommen”: ein nach Artikel 13 geschlossenes Abkommen;

2. “jährlich zu transferierende Zahlung”: den in Artikel 7 Buchstabe (a) bezeichneten Transfer;

3. “Gläubiger”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;

4. “Schuldner”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;

5. “Schuld”: jede in Artikel 3 bezeichnete Schuld, die nach diesem Übereinkommen zurückgezahlt wird;

6. “Schuld gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten von Amerika”: eine Schuld irgendeiner der in Artikel 3 bezeichneten Kategorien, soweit die Schuld gegenüber einer Person mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht;

7. “ordnungsgemäß von den türkischen Behörden genehmigt”: nach den türkischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den zuständigen türkischen Behörden in dem Sinne genehmigt, wie sie von diesen Behörden ausgelegt wurden, als die entsprechende Genehmigung oder Lizenz erteilt wurde;

8. “zuständige Institution” einer Vertragspartei: die Zentralbank oder eine andere Institution, die für die Zwecke dieses Übereinkommens in einem zweiseitigen Abkommen bezeichnet wird;

9. “Verzugszinsen”: die in Artikel 10 Buchstabe (a) bezeichneten Zinsen;

10. “vertragliche Verzugszinsen”: die Artikel 10 Buchstabe (b) bezeichneten Zinsen;

11. “geeignete Währung”: die in Artikel 5 Buchstabe (d) bezeichnete Währung;

12. “Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen”: die in Artikel 7 Buchstabe (b) bezeichneten Zahlungen;

13. “Parität”: die in Artikel 7 Buchstabe (d) bezeichnete Parität;

14. “Gläubigerland” ein Land außer der Türkischen Republik, dessen Regierung Partei dieses Übereinkommens ist, einschließlich aller Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen die betreffende Partei verantwortlich ist, “sämtliche Gläubigerländer”: die Länder aller Vertragsparteien mit Ausnahme der türkischen Regierung, jedoch einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika;

15. “Tilgungsplan”: die in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen;

16. “zu transferierende Zahlung”: eine Zahlung in geeigneter Währung, deren Transfer die türkische Regierung nach Artikel 6 vorzunehmen hat, soweit dieser Transfer noch nicht erfolgt ist;

jedoch umfaßt dieser Ausdruck auch jede Zahlung, deren Gegenwert nach Artikel 9 in der Türkei verwendet worden ist; bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie nach Artikel 8 hätte transferiert werden müssen;

17. der Ausdruck “31. Dezember”, als Stichtag verwendet, bezieht sich auf den Kontostand bei Geschäftsschluß an diesem Tage.