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Abkommen über die vorübergehende zollfre · Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

§ 5 Abkommen über die vorübergehende zollfre

ARTIKEL 5

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1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf; diese können Vertragsparteien werden durch:

(a) Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt oder

(b) Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt und nachträglicher Ratifikation.

2. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.