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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 146 BAO

D. Befugnisse der Abgabenbehörden.

В силаОфициален текст

Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2022-07-20