§ 151 BAO
1a. besondere Befugnisse
Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.
История на изменения
- In Kraft seit 2004-03-01
1a. besondere Befugnisse
Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.