§ 3a BAO
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:
1. Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),
2. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.