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Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Sc · Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

§ 3 Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Sc

Artikel 3

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(1) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie eine ständige Wohnstätte hat. Hat sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(2) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder hat sie in keinem der Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.