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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

§ 19 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SARTIKEL XIX ARTIKEL römisch neunzehn

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Alle Einkunftsarten, für die in diesem Abkommen keine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Einkommensempfänger ansässig ist.