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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

§ 16 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

Artikel 16

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Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, so hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1, nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.