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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

Artikel 8

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Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat hat, so hat der erstgenannte Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine im anderen Vertragstaat gelegene Betriebstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht nur diesem Vertragstaat zu.