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Doppelbesteuerung – Vereinbarung über di · Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

§ 7 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über di

Artikel 7.

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(1) Die in Artikel 6, Absätze 2 und 3 bezeichnete Steuerbehörde (Finanzamt - Steuerkontrollstelle) des die Quellensteuer erhebenden Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.

(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und veranlaßt, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, die Überweisung des Rückerstattungsbetrages gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.