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Zollerleichterungen im kleinen Grenzverk · Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

§ 14 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverk

Kraftfahrzeuge bei Doppelwohnsitz

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Grenzbewohner, die neben ihrem gewöhnlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in der einen Zollgrenzzone auch einen Wohnsitz in der anderen Zollgrenzzone habe, können ihr in dem Staate ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes Personkraftfahrzeug vorübergehend zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone einführen.