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Vermögenschaften, Rechte, Interessen – R · Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien)

§ 4 Vermögenschaften, Rechte, Interessen – RArtikel IV Artikel römisch vier

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Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich in Wien stattfinden.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November 1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.