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Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

§ 44 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbVORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 44

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Im Notfalle kann das Direktorium vorübergehend die Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen ergibt.