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Doppelbesteuerung – Vereinbarung über di · Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

§ 8 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über di

Artikel 8

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(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem sie von den beiden Seiten unterzeichnet worden ist, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit auf schriftlichem Weg zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert oder ergänzt werden. Abänderungen und Ergänzungen treten 60 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(3) Die Vereinbarung kann von einer der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge, die der Einreichungsbehörde (Artikel 3 Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, werden indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Wien, 27. September 1971

Vaduz, 12. Oktober 1971

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