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Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauc · Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

§ 6 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauc

Geschäftsweg und Zuständigkeit

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(1) Der Rechts- und Amtshilfeverkehr findet unmittelbar zwischen den Finanz(Zoll)behörden der Vertragsstaaten statt.

(2) Finanzgerichte haben im Rahmen dieses Vertrages die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Finanz(Zoll)behörden.

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und davon die ersuchende Behörde zu benachrichtigen.