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Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernme · Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

§ 6 Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernme

Artikel 6

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Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.