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Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen · Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

§ 0 Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen

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Die Änderungen auf Grund des MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Belgien plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

StF: BGBl. Nr. 415/1973 (NR: GP XIII RV 157 AB 255 S. 28. BR: S. 310. )

BGBl. III Nr. 7/2016 (NR: GP XXIV RV 445 AB 510 S. 51. BR: AB 8264 S. 780. )

BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870. )

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

und

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER

sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden und bestimmte andere Fragen zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. Juni 1973 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am 28. Juni 1973 in Kraft getreten.

Nachdem das am 29. Dezember 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972