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Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen · Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen-, VermögenGewinne von Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt

Artikel 8

В силаОфициален текст

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1 bis 6 dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Allein- oder Hauptunternehmer ansässig ist.